Aktenzeichen III ZR 342/13

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RCNXKRN9KS8CHNZ3SJ

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 30.04.2014

Haftung eines Notars: Ausschluss der Haftung für pflichtwidrige Untätigkeit bei überwiegendem Mitverschulden der Mandanten

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