Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses - hier: Ausstehen einer erstinstanzlichen Entscheidung nach über 15 Jahren - unzureichende Überwachung der Erstellung von Sachverständigengutachten, Bewilligung bzw Duldung von Fristüberschreitungen
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