Dublin-Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG nach Rumänien im Falle des § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG für jungen, gesunden und alleinstehenden Mann rechtmäßig, Keine systemischen Schwachstellen im rumänischen Asylverfahren, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anerkannter Schutzberechtigter in Rumänien, Keine andere Beurteilung aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie, Keine Zweifel an tatsächlicher Durchführbarkeit der Abschiebung iSd § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn Zielstaat der Wiederaufnahme zustimmt und den Zielflughafen benennt, Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht
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