Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch übermäßig enge Auslegung des Begriffs der "Maßnahme" iSd § 109 StVollzG und darauf gründender Versagung von PKH - hier: ggf unbefugte Offenlegung von Krankendaten eines Strafgefangenen durch den Anstaltsarzt als Maßnahme iSd § 109 StVollzG
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