Ablehnung und Rückforderung der Corona-Überbrückungshilfe, Überbrückungshilfe III Plus, Phase 4, Großhandel mit Uhren und Schmuck, Ausfall von Messen, streitige Nichtbeantwortung der Nachfragen der Beklagten durch die prüfende Dritte, endgültige Ablehnung der begehrten Förderung, Nichterfüllung der Vorgaben der Förderrichtlinie gemäß der Verwaltungspraxis, fehlende Antragsberechtigung mangels Coronabedingtheit der Umsatzausfälle, Umsatzrückgang infolge zurückgehender Kundennachfrage nicht förderfähig, Nach- und Fernwirkungen der Coronapandemie nicht ausreichend, Förderung in vorhergehenden Zeiträumen mangels Vergleichbarkeit irrelevant, eventuelle Beratungs- oder Informationsfehler der Beklagten nicht anspruchsbegründend für in der Sache unberechtigte Förderung, kein Vergleich mit Förderpraxis in anderen Bundesländern, Rücknahme der Bewilligung und Rückerstattung der Überbrückungshilfe, maßgebliche Verwaltungspraxis, maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, keine Auslegung der Richtlinie durch Gericht, kein Ermessensfehler, keine Willkür, kein Vertrauensschutz, unrichtige oder unvollständige Angaben, Rücknahmeermessen, Erstattungspflicht
Öffnen