Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 50/12

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RCNWHCCC2PDE9LXHYV

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 02.11.2012

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pflicht der Rechtsanwaltskammer zur Veröffentlichung der Kanzleianschrift in einem elektronischen Anwaltsverzeichnis; Zulassung der Berufung wegen Grundsatzbedeutung der Veröffentlichungspflicht

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