Aktenzeichen 21 W (pat) 16/09

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ECLI:
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RCN:
RCNW7VKQ3XLH69ELWH

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Bundespatentgericht: Beschluss vom 13.01.2011

Patentbeschwerdeverfahren – Rechtspersönlichkeit der Anmelderin ist nach formwechselnder Umwandlung unverändert – Anmelderin hat als bisher Beteiligte zulässig Beschwerde eingelegt und bleibt auch nach späterer Umschreibung des Registers auf den Rechtsnachfolger am Verfahren beteiligt – entsprechende Anwendbarkeit des § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO im Anmeldebeschwerdeverfahren

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