Aktenzeichen II B 133/10

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RCNVVLVXGTFQMQSL9W

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 29.05.2011

(Anteilserwerb als Grunderwerbsteuer auslösender Vorgang nach § 1 Abs. 1 GrEStG i.V.m. § 42 AO ab 1997 - Kein genereller Anwendungsvorrang des § 1 Abs. 2a und Abs. 3 GrEStG gegenüber § 42 AO - Keine grundsätzliche Bedeutung - Beurteilung außersteuerlicher Gründe als materiell-rechtliche Würdigung)

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