Aktenzeichen M 5 K 21.3764

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RCNVVFHJLS6YSWLV6P

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VG München: Urteil vom 21.06.2022

Ausbildungsqualifizierung für den technischen Polizeivollzugsdienst, Beamter im technischen Polizeivollzugsdienst, keine Zuerkennung der Eignung für die Ausbildungsqualifizierung in der aktuellen dienstlichen Beurteilung, kein Anspruch auf Einrichtung eines Studienganges und Einrichtung einer Ausbildungsqualifizierung

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