Aktenzeichen 1 U 97/23

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RCNVV8CVLW33QWGMQQ

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OLG Nürnberg: Urteil vom 01.03.2024

Abschalteinrichtung, Verbotsirrtum, Klagepartei, verfassungsmäßig berufener Vertreter, Sittenwidrigkeit, Differenzschaden, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Übereinstimmungsbescheinigung, Restwert, Darlegungs- und Beweislast, Vertragsschluss, Sittenwidrige Schädigung, Ersatzansprüche, EG Typengenehmigung, Streitwertfestsetzung, Wiederbeschaffungswert, Zug-um-Zug, Unzulässigkeit, Vorteilsausgleichung, Bruttokaufpreis

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