Aktenzeichen VI B 89/15

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RCN:
RCNVV7F2NCZN2C96BW

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 01.03.2016

(Kein Finanzrechtsweg bei Verweigerung der Einsichtnahme in die Akten eines abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens - Sachlicher Anwendungsbereich von § 23 GVGEG - Keine Übertragbarkeit der Regelung des § 21 GKG auf außergerichtliche Kosten)

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