Aktenzeichen IV ZB 15/09

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RCNVS5HENDB27ZRUH5

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 02.03.2010

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Wahrung der Berufungsfrist bei Eingang der an ein falsches Gericht adressierten Berufungsschrift in der gemeinsamen Briefannahmestelle mehrerer Gerichte

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