Aktenzeichen 5 C 4/18

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2019:280319U5C4.18.0
RCN:
RCNVFWD6CP8QCAESY5

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Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 28.03.2019

§ 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO BW verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Vorbehalt des Gesetzes und ist unwirksam

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