(Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung - Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 - Unvereinbarkeit von § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. mit dem GG)
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