Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Grundrechte des Untergebrachten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG - hier: unzureichende Konkretisierung der Gefahrenprognose - unzureichende Prüfung der Auswirkungen kraft Gesetzes eintretender Führungsaufsicht
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