Aktenzeichen 3 StR 194/14

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RCNV3NP8XHGM8HHWL3

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 24.06.2014

Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern: Begründungserfordernis für Ausschluss des Angeklagten von einer Zeugenvernehmung

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