Aktenzeichen 2 BvR 2699/17

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200526.2bvr269917
RCN:
RCNV3LJ2RLEYTSUW79

Verknüpfte Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht: Nichtannahmebeschluss vom 26.05.2020

Nichtannahmebeschluss: Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs 2 VwGO bedeutet nicht zugleich Verzicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) - hier: Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG naheliegend - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung

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