Nichtannahmebeschluss: Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs 2 VwGO bedeutet nicht zugleich Verzicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) - hier: Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG naheliegend - allerdings Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung
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