Aktenzeichen VI R 4/13

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RCN:
RCNV35PAD8ZL9YS9ZW

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 17.07.2014

(Rückwirkende Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007; keine Anlaufhemmung bei Antragsveranlagung)

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