Aktenzeichen 5 StR 22/15

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 10.03.2015

Einzelstrafenbemessung unter Berücksichtigung zahlreicher gewichtiger Strafmilderungsgründe: Prüfungs- und Erörterungspflicht bei anschließender Verhängung einer nicht aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe nach Auflösung einer Gesamtstrafe von 2 Jahren

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