Markenbeschwerdeverfahren – "Positionsmarke, bestehend aus jeweils zwei sich kreuzenden Doppelnähten, aufgebracht auf der Rückseite der vorderen Hosentaschen einer Hose oder eines Rocks" – kein von der Branchenüblichkeit erheblich abweichendes Gestaltungsmerkmal - keine Unterscheidungskraft
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