Aktenzeichen 2 StR 202/14

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RCNUMBF5RTERJJ8U2J

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 15.10.2014

Strafverfahren wegen schweren sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger: Neuvornahme der Gesamtstrafenbildung nach fehlerhaft gebildeter früherer Gesamtstrafe

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