Aktenzeichen IX ZR 164/11

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RCNUKAW6G2GQSPU2NH

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 24.10.2013

Anwaltsregressprozess: Gehörsverletzung durch unterlassene Prüfung der Durchsetzbarkeit des vom Rechtsanwalt angeblich vereitelten Anspruchs des Mandanten

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