Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Behandlungsmethoden im Falle einer lebensbedrohlichen Erkrankung (§ 2 Abs 1a SGB V [juris: SGB 5]) - Prüfung der Erfolgsaussichten einer kurativen Alternativtherapie geboten, wenn die anerkannte Standardtherapie lediglich palliative Ziele verfolgt
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