Aktenzeichen 1 StR 34/12

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ECLI:
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RCN:
RCNUFMEK7H76Z7K6MF

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 21.03.2012

Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Verlesen der Aussagegenehmigung für einen Zeugen in nicht öffentlicher Verhandlung

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