Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 S 1 GG durch Aufrechterhaltung der einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126a StPO) ohne hinreichende Gefährlichkeitsprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung
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