Entscheidung nach § 130a VwGO trotz fehlendem Einverständnis der Beteiligten, Zustellung des Bundesamtsbescheids an Asylantragsteller persönlich, Schriftliche Vollmacht für Bevollmächtigte nicht vorgelegt, Zustellung mittels Postzustellungsurkunde an Antragsteller in JVA
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