Aktenzeichen 33 W (pat) 45/11

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ECLI:
ECLI nicht verfügbar.
RCN:
RCNU6W5RAK5SEB6L3Y

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Bundespatentgericht: Beschluss vom 02.07.2013

Markenbeschwerdeverfahren – "KNUT – DER EISBÄR/Knud" – zur Geltendmachung von Ansprüchen aus gewerblichen Schutzrechten durch Dritte – Erfordernis des eigenen schutzwürdigen Interesses – zur gewillkürten Verfahrensstandschaft – zur rechtserhaltenden Benutzung – keine Glaubhaftmachung der Benutzung der Marke - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung

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