Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch unzureichende richterliche Sachaufklärung im Rahmen einer Fortdauerentscheidung gem § 67d Abs 2 StGB bei bereits langdauernder Unterbringung - zudem unzureichende Gründe für Überschreiten der Jahresfrist des § 67e Abs 2 StGB
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