Aktenzeichen IV R 47/11

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RCN:
RCNTZX29A5TUEYRJVV

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Bundesfinanzhof: Urteil vom 20.11.2014

(Gesonderte und einheitliche Feststellung der Hinzurechnungsbeträge nach § 15a Abs. 3 EStG - Auslegung des Klageantrags - Kein Übergang der Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG auf neue Einkunftsquelle - Klagebefugnis nach § 48 Abs 1 Nr. 5 FGO)

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