(Gesonderte und einheitliche Feststellung der Hinzurechnungsbeträge nach § 15a Abs. 3 EStG - Auslegung des Klageantrags - Kein Übergang der Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG auf neue Einkunftsquelle - Klagebefugnis nach § 48 Abs 1 Nr. 5 FGO)
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