Nichtannahmebeschluss: Einlegung eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels (hier: Anhörungsrüge gem § 33a StPO) hält Einlegungsfrist für Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG) nicht offen - mangelnde Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Gehörsverstoßes
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