Aktenzeichen B 9 V 32/21 B

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BSG:2021:161221BB9V3221B0
RCN:
RCNTWNMADVFJJ7JA8N

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Bundessozialgericht: Beschluss vom 16.12.2021

(Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Gewaltopfer - tätlicher Angriff - geschlechtszuweisende Operation eines zweigeschlechtlichen Menschen mit Einwilligung der Eltern - ärztlicher Eingriff - Völkerrecht - Folterverbot - keine unmittelbare Geltung der Entschädigungsregelung in der Antifolterkonvention - Klärungsbedürftigkeit - Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs 4 SGG - zu kurze Anhörungsfrist - Mindestfrist von zwei Wochen - Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensmangels - Zurückweisungsbeschluss nach mehr als zwei Wochen - "faktisch angemessene Frist" durch späte Entscheidung - Verpflichtung des Gerichts zur Kenntnisnahme von Vorbringen nach Fristablauf - Anhalten von intern ergangenen Beschlüssen - Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten - Beendigung des Berufungsverfahrens - keine Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - gerichtliches Ermessen - beschränkter Prüfungsumfang des BSG - keine Überprüfung der zugrunde liegenden Tatsachenwürdigung - rechtliches Gehör - unvollständige Beweisanordnung - Absehen von der Übermittlung formaler Anschreiben und Hinweise für die Gutachtenerstellung - Fragerecht an den Sachverständigen - Aufrechterhaltung des Fragerechts nach Anhörungsmitteilung gemäß § 153 Abs 4 S 2 SGG - Sachaufklärungspflicht - Darlegungsanforderungen)

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