Aktenzeichen I B 36/11

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RCNTT8HR4N3UG4WKEZ

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 07.09.2011

(Grundstockvermögen keine Mittel i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO - Entscheidungserheblichkeit)

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