Aktenzeichen W 3 S 23.360

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ECLI:
ECLI nicht verfügbar.
RCN:
RCNT9T2PFXX87CDCJG

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VG Würzburg: Entscheidung vom 19.06.2023

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, Anordnungen nach dem PfleWoqG, Regelung der Reaktionszeit auf Rufsignale, Bestimmtheitsgebot, Begriff der Unverzüglichkeit

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