Aktenzeichen 2 BvR 659/12

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RCN:
RCNT4L56D9XDBR2LTR

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Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.12.2012

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 2 S 1 und Art 20 Abs 3 durch den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung – hier: Verletzung des Gebots bestmöglicher Sachaufklärung durch Unterlassen einer Zeugenvernehmung

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