(Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – Akteneinsicht in SEPA-Lastschriftmandat-Unterlagen - "Akteneinsicht in Gebührenzahlungsunterlagen" – Patentinhaber kann Einsicht in die die Zahlung der Einspruchsgebühr betreffenden Aktenteile nur insoweit verlangen, wie dies erforderlich ist, um die Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der Zahlung der Einspruchsgebühr beurteilen zu können - Schutzbedürftigkeit personenbezogener (Bank-)Daten – zur gesetzlichen Schrankenregelung des § 31 Abs. 3 b PatG)
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