(Krankenversicherung - Zulassung eines strukturierten Behandlungsprogramms für die Versorgung von Brustkrebspatientinnen - Geltendmachung eines früheren Zeitpunktes durch die Krankenkasse mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - Zulassung nur bei Vereinbarkeit der vertraglich geregelten Anforderungen an die Qualitätssicherung mit höherrangigem Recht - Unzulässigkeit einer sachlichen Teilzulassung mit Blick auf geschlossene Vertragsteile - Verfassungsmäßigkeit des § 137g SGB 5)
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