Aktenzeichen 2 StR 310/21

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2022:130422U2STR310.21.0
RCN:
RCNSBE8CHDVVN4JJX3

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 13.04.2022

Beschränkung der Revision durch die Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch: Ausnahme einer Einziehungsanordnung

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