Aktenzeichen 2 BvR 718/14

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ECLI:
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RCN:
RCNS8RV6HUUH5W8BTL

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Bundesverfassungsgericht: Nichtannahmebeschluss vom 16.10.2014

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die Erinnerungsfrist (§ 11 Abs 2 RPflG)

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