Bundesverfassungsgericht: Nichtannahmebeschluss vom 16.10.2014
Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG) bei Möglichkeit der Wiedereinsetzung in die Erinnerungsfrist (§ 11 Abs 2 RPflG)
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