Einziehung von Taterträgen: Erwerb von Finanzinstrumenten durch verbotene Insidergeschäfte; Berücksichtigung von Aufwendungen für die Anschaffung, Transaktionskosten der Veräußerung oder angefallener Kapitalertragssteuern; Reinvestition von Taterträgen; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
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