Aktenzeichen 2 BvR 53/13

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ECLI:
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RCN:
RCNRVL964SJ6Q96VXY

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Bundesverfassungsgericht: Stattgebender Kammerbeschluss vom 02.03.2014

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) durch Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 46 Abs 1 OWiG, § 44 StPO) trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung - Keine Zurechnung des Anwaltsverschuldens in Fristfragen im Ordnungswidrigkeitenverfahren

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