Nichtannahmebeschluss: Weder Art 6 Abs 2 GG noch völkerrechtliche Verpflichtungen (UN-Kinderrechtskonvention) verpflichten dazu, die Einräumung eines paritätischen Umgangsrechts ("Wechselmodell") getrennt lebender Eltern als gesetzlichen Regelfall vorzusehen - Gefährdung des Kindeswohl als rechtfertigender Sachgrund für eine nicht paritätische und damit ungleiche Umgangsregelung
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