Aktenzeichen 2 BvR 1371/96

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RCN:
RCNRK5448WSVXCH8LA

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Bundesverfassungsgericht: 09.07.1997

Annahmevoraussetzung des „besonders schweren Nachteils“ regelmäßig bei Verfassungsbeschwerden gegen strafrechtliche Schuldausspruch gegeben

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