Aktenzeichen X B 41/11

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RCN:
RCNRHCKKLNJ6LG9VWP

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 11.07.2012

(Nicht mit Gründen versehenes Urteil (§ 119 Nr. 6 FGO) - Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO - qualifizierter Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO)

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