Aktenzeichen 2 StR 4/13

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RCNR2GMV977NFBEU5N

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 04.06.2013

Garantenstellung aus vorangegangenem Tun: Beihilfe zu einem Banküberfall nach Tataufgabe durch den vorgesehenen Haupttäter und Durchführung der Tat durch den Fahrer des Fluchtautos

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