Aktenzeichen IV ZR 110/11

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Bundesgerichtshof: Urteil vom 13.03.2013

Wohngebäudeversicherung: Geltendmachung der Leistungsfreiheit wegen Auskunftspflichtverletzung nach Leistungsablehnung; Verwirkung des Leistungsanspruchs wegen arglistiger Täuschung in einem Wiederaufnahmeantrag

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