Aktenzeichen I R 9/12

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RCNQGKGFA589Q8CN2M

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 20.08.2012

Nichteinhaltung der Revisionsbegründungsfrist: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verschuldeter Versäumung wegen Nachlässigkeit der Poststelle des Finanzamts - Anforderungen bei fehlender zentraler Postausgangskontrolle

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