Aktenzeichen X B 134/12

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RCNQFS9XNBZDQ6ZHHR

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Bundesfinanzhof: Beschluss vom 14.05.2013

Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle beendet nicht die Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens über diese Forderung - Anmeldung der Gerichtskosten zur Insolvenztabelle - beschwerdefähige Entscheidung über die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens

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