Aktenzeichen 2 B 88/16

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:210317B2B88.16.0
RCN:
RCNQ3QWT64E2BSCXKX

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Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 21.03.2017

Anwendbarkeit des § 112 VwGO bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

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