Aktenzeichen 12 Qs 59/22

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ECLI:
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RCN:
RCNQ2X2B79V7RZ7E2L

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LG Nürnberg-Fürth: Entscheidung vom 09.11.2022

Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Einspruch, Wiedereinsetzung, Angeklagte, Einspruchsfrist, Wiedereinsetzungsantrag, Verwerfung, Strafbefehl, verwerfen, Schriftform, Wirksamkeit, Verfristung, Urlaub, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, sofortige Beschwerde, Antrag auf Wiedereinsetzung

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