Aktenzeichen AN 18 K 18.00711

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RCN:
RCNPTS2Y8L85UK2JX6

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VG Ansbach: Urteil vom 26.07.2021

Beschränkung der Bindungswirkung eines durch Bekanntgabe (§ 43 Abs. 1 VwVfG) wirksam gewordenen Verwaltungsakts auf dessen Entscheidungssatz;, Umfang der behördlichen Änderungsbefugnis in Rahmen des Widerspruchsverfahrens;, Stationäre Rehabilitationsmaßnahme i.S.d. § 35 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBhV a.F.;, Zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine als Wahlleistung gesondert berechnete Unterkunft nach § 26 Nr. 5 Buchst. b BBhV a.F.;, Keine Beihilfefähigkeit von medizinisch nicht notwendigen Komfortleistungen.

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